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Erwerb und Verwendung von Feuerwerk


Hinweis: Diese Übersicht kann unvollständig sein. Sie dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung und keine ADR- bzw. Gefahrgutberatung dar.


Kundeninformation für Deutschland

Diese Übersicht erläutert Kategorien, Erwerbsvoraussetzungen und die Verwendung zu Silvester in Deutschland. Die Transportregeln finden Sie im separaten Dokument „Transport von Feuerwerk“. Stand: 3. Oktober 2026.

Die Kategorien im Überblick

Diese Übersicht behandelt Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis F3. Ergänzend sind die verwandten Kategorien T1/T2 für Bühne und Theater sowie P1/P2 für sonstige Zwecke aufgeführt. Die Definitionen sind vereinfacht. [1–3]

Kat.

Definition und Besonderheiten

Alter¹

Erwerb in Deutschland

F1

Sehr geringe Gefahr, kaum Lärm; für begrenzte Bereiche. Manche Artikel sind auch für Wohnräume geeignet – nur nach Anleitung.

12

Ganzjährig grundsätzlich ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

F2

Geringe Gefahr und geringer Lärm; für abgegrenzte Bereiche im Freien. Typisches Silvesterfeuerwerk.

18

Grundsätzlich ohne Erlaubnis zu den gesetzlichen Abgabetagen; Ausnahmen siehe Seite 2.

F3

Mittlere Gefahr; für weite, offene Außenbereiche. Lärm bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gesundheitsgefährdend.

18¹

Nur mit passender Erwerbs- und Umgangsberechtigung; kein freier Verkauf.

T1

Bühnen- und Theaterpyrotechnik mit geringer Gefahr. Vorgaben zu Einsatzort und Anwendung beachten.

18

Ganzjährig grundsätzlich erlaubnisfrei; nur bestimmungsgemäß verwenden.

T2

Bühnen- und Theaterpyrotechnik, deren Einsatz Fachkenntnisse voraussetzt.

21

Nur mit passender Berechtigung und erforderlicher Fachkunde.

P1

Sonstige Pyrotechnik mit geringer Gefahr, z. B. für technische Zwecke. Kein allgemeines Unterhaltungsfeuerwerk.

18²

Ganzjährig grundsätzlich erlaubnisfrei; besondere Produktregeln beachten.

P2

Sonstige Pyrotechnik, deren Handhabung oder Verwendung Fachkenntnisse voraussetzt.

21

Grundsätzlich nur mit passender Berechtigung; Sonderregeln etwa für bestimmte Rettungs- und Signalmittel.

¹ Vollendete Lebensjahre nach § 20 Abs. 1 der 1. SprengV. Bei F3 beträgt die Kategoriengrenze 18 Jahre; für eine eigene Erlaubnis nach § 27 SprengG gilt regelmäßig 21 Jahre. Die Behörde kann eine Altersausnahme zulassen. [2, 4]

² Für bestimmte P1-Rettungsmittel besteht unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme ab 14 Jahren. Airbag- und Gurtstraffereinheiten unterliegen besonderen Regeln. S1 und S2 bezeichnen pyrotechnische Sätze, keine weiteren Feuerwerkskategorien. [1, 2]


 

Erwerb und Verwendung zu Silvester

F2 für volljährige Privatkunden

Vorgang

Regel

Abgabe und Abholung

F2 darf Verbrauchern grundsätzlich vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, beginnt der Zeitraum bereits am 28. Dezember. Ladenöffnungszeiten bleiben zu beachten.

Jahreswechsel 

Nach der derzeitigen Regelung, die allgemeine Verwendungserlaubnis gilt am 31. Dezember 2026 und 1. Januar 2027; örtliche Verbote bleiben bestehen.

Außerhalb des Jahreswechsels

Für die F2-Abgabe außerhalb des Zeitraums und das Abbrennen vom 2. Januar bis 30. Dezember ist eine passende Erlaubnis, ein Befähigungsschein oder eine behördliche Ausnahme erforderlich. Eine bloße Anzeige durch einen sonst nicht berechtigten Privatkunden genügt nicht.

Vorbestellungen

Eine frühere Bestellung ersetzt keine Berechtigung zur vorzeitigen Übergabe. Entscheidend für die Abgabebeschränkung ist das Überlassen der Ware.

Rechtsgrundlagen: §§ 22–24 der 1. SprengV. Die Silvesterregel für gewöhnliches F2 hebt weder Produktbeschränkungen noch örtliche Verbote auf. [3]

Diese F2 Artikel sind erlaubnispflichtig

Auch zu Silvester dürfen folgende F2-Artikel nur an entsprechend berechtigte Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber abgegeben und von ihnen verwendet werden: Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 g NEM, Schwärmer sowie pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand. [2, 5]

Was eine Berechtigung abdecken muss

Für F3, T2 und P2 muss die Berechtigung den jeweiligen Erwerb und Umgang tatsächlich umfassen. Üblich sind eine Erlaubnis nach § 7 SprengG im gewerblichen Bereich, eine Erlaubnis nach § 27 SprengG im nicht gewerblichen Bereich oder ein entsprechender Befähigungsschein nach § 20 SprengG. Der Erwerb ist im Rahmen der Berechtigung ganzjährig möglich. Nicht jeder „Sprengstoffschein“ berechtigt zu jeder Kategorie. [3, 4]

Für das Abbrennen durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber gelten zusätzlich die Anzeigepflichten des § 23 Abs. 3 der 1. SprengV: insbesondere F3 ganzjährig, in der Regel zwei Wochen vorher, in bestimmten Lagen vier Wochen. Die Berechtigung ersetzt diese Anzeige nicht. [3]

Produkt und Einsatzort prüfen

Achten Sie auf CE-Kennzeichnung, Registriernummer, Kategorie und deutsche Gebrauchsanleitung. Halten Sie die angegebenen Schutzabstände ein. P1-Schallerzeuger dürfen ausschließlich ihrem technischen Zweck entsprechend eingesetzt werden; ihre Kennzeichnung erlaubt kein Ersatz-Silvesterfeuerwerk. [5]

Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Prüfen Sie zusätzlich die aktuellen örtlichen Verbotszonen und zeitlichen Beschränkungen. [3]

Quellen und Rechtsgrundlagen

[1] SprengG § 3a

[2] 1. SprengV §§ 1, 4 und 20

[3] 1. SprengV §§ 22–24

[4] SprengG §§ 7, 8, 20 und 27

[5] BAM – FAQs für ein sicheres Silvester