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Transport von Feuerwerk


Hinweis: Diese Übersicht kann unvollständig sein. Sie dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung und keine ADR- bzw. Gefahrgutberatung dar.


Private Abholung und Transportfreigrenzen in Deutschland

Für Silvester gibt es keine zusätzliche Transportfreigrenze. Die nachstehenden Freistellungen gelten ganzjährig unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Eine Freistellung im Transportrecht erlaubt keinen sonst unzulässigen Erwerb oder Gebrauch.  Stand: 3. Oktober 2026.

Die Privatpersonenfreistellung

ADR 1.1.3.1 Buchstabe a erfasst Beförderungen durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bzw. für Freizeit und Sport. Die Ware muss einzelhandelsgerecht abgepackt sein; ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen muss verhindert werden. Lieferungen an Kunden oder Fahrten für den Weiterverkauf fallen nicht darunter. [2, 3]

Einstufung der Feuerwerkskörper

Private Freistellungsgrenze

Unterklasse 1.4, z. B. 1.4G oder 1.4S

Höchstens 50 kg Bruttomasse je Beförderungseinheit

Unterklassen 1.1 bis 1.3, z. B. 1.3G

Höchstens 5 kg Bruttomasse je Beförderungseinheit

Die deutschen Begrenzungen stehen in Anlage 2 Nr. 2.1 a GGVSEB und gelten hier für innerstaatliche Fahrten mit in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen. Die BAM erläutert sie für die private Mitnahme von F1/F2. [1, 2]

Drei Begriffe für die richtige Berechnung

Begriff

Bedeutung

Bruttomasse

Gesamtgewicht der Feuerwerkskörper einschließlich Verpackung. Darauf beziehen sich die privaten 50-kg- und 5-kg-Grenzen.

Nettoexplosivstoffmasse – NEM

Masse der enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe, ohne Hüllen und Verpackungen. Sie wird für die ADR-Punkteberechnung bei Feuerwerk verwendet.

Beförderungseinheit

Ein Kraftfahrzeug allein oder das Kraftfahrzeug mit Anhänger. Die Mengen gelten insgesamt, nicht je Person, Einkauf oder Karton.

Die Feuerwerkskategorie bestimmt nicht automatisch die Transportklasse. Für den Transport sind die tatsächliche UN-Nummer und der Klassifizierungscode, etwa UN 0336 / 1.4G, maßgeblich. Lassen Sie sich diese Angaben sowie Bruttomasse und NEM vom Händler bestätigen. [1, 3, 4]

Vor der Abfahrt

Belassen Sie die Ware in intakten Verpackungen und sichern Sie sie gegen Verrutschen, Umkippen und Beschädigung. Halten Sie Feuer, Zündquellen und Hitze fern; beachten Sie Nutzlast und Fahrzeuggrenzen. Bei gemischten Ladungen müssen die einschlägigen Grenzen gemeinsam geprüft werden. Verstehen Sie die beiden Tabellenwerte nicht als pauschale 55-kg-Freigabe.

Sind die Voraussetzungen der Privatpersonenfreistellung erfüllt, sind daraus keine ADR-Fahrerbescheinigung, ADR-Beförderungspapiere oder Unterweisung nach Kapitel 1.3 erforderlich. Bei Überschreitung ist der Transport nicht automatisch verboten; es muss ein anderer zulässiger Transportweg geprüft werden, zum Beispiel ADR 1.1.3.6. [2, 3]

Transportgrenzen sind keine Aufbewahrungsgrenzen. Für die Lagerung zu Hause gelten eigenständige Regeln nach der 2. SprengV. Grenzüberschreitende Transporte sind gesondert zu prüfen.


 

Die 1000 Punkte Regel nach ADR

ADR 1.1.3.6 ermöglicht die Beförderung in Versandstücken mit Erleichterungen. Diese Regel ist besonders bei gewerblichen Fahrten oder größeren privaten Abholungen relevant. Sie ist keine vollständige Befreiung vom Gefahrgutrecht. [3–5]

UN Nummer

Code

Beförderungs-
kategorie

Faktor je
kg NEM

Grenze bei alleiniger Beförderung

UN 0333

1.1G

1

50

20 kg NEM

UN 0334

1.2G

1

50

20 kg NEM

UN 0335

1.3G

1

50

20 kg NEM

UN 0336

1.4G

2

3

333 kg NEM

UN 0337

1.4S

4

0

Keine Mengengrenze aus 1.1.3.6; übrige Pflichten bleiben

Die Tabelle gilt für die genannten UN-Einträge für Feuerwerkskörper. Bei T- oder P-Artikeln können andere UN-Nummern und Vorgaben gelten. Für UN 0333/0334 sind insbesondere die weiterhin geltenden Sicherungspflichten nach ADR 1.10 zu berücksichtigen. [3, 4]

So werden gemischte Feuerwerksladungen gerechnet

Punkte = kg NEM der UN 0333/0334/0335 × 50 + kg NEM der UN 0336 × 3. UN 0337 trägt keine Punkte bei. Weitere Gefahrgüter sind mit ihrer jeweiligen Bewertungsregel einzubeziehen. Die Summe darf 1000 nicht überschreiten. [3, 4]

Beispiel: 10 kg NEM 1.3G und 100 kg NEM 1.4G ergeben 10 × 50 + 100 × 3 = 800 Punkte. Die Mengenvoraussetzung ist erfüllt. Dagegen ergeben 20 kg NEM 1.3G und 1 kg NEM 1.4G bereits 1003 Punkte; die Freistellung greift nicht.

Die Höchstmengen sind nicht addierbar. Bei ausschließlich Beförderungskategorie 2 bleibt die tabellarische Grenze von 333 kg maßgeblich; sie darf nicht auf 333,33 kg aufgerundet werden. „Unbegrenzt“ bei 1.4S betrifft allein diese ADR-Mengenregel, nicht Nutzlast, Ladungssicherung, Erwerb oder Aufbewahrung.

Welche Pflichten bleiben

Erforderlich bleiben insbesondere geeignete, nach ADR zugelassene und gekennzeichnete Versandstücke, Ladungssicherung und Beachtung der Zusammenladevorschriften. Versandstücke dürfen von der Fahrzeugbesatzung nicht geöffnet werden; Rauchverbot und die einschlägigen Überwachungsvorschriften sind zu beachten. [3, 5]

Mitzuführen ist mindestens ein geeigneter Feuerlöscher mit 2 kg Pulver oder gleichwertiger Kapazität, geprüft und leicht erreichbar. Grundsätzlich ist ein Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 erforderlich, einschließlich der Mengen und berechneten Werte je Beförderungskategorie. Eine mögliche nationale Ausnahme nach GGAV Ausnahme 18 ist im Einzelfall zu prüfen. [5, 6]

Bei wirksamer Anwendung entfallen unter anderem orangefarbene Tafeln, die ADR-Fahrerbescheinigung und die schriftlichen Weisungen nach ADR 5.4.3. Die Unterweisung bleibt erforderlich. Oberhalb der Grenzen sind die weitergehenden ADR-Pflichten vor der Fahrt zu erfüllen; bei Feuerwerk regelmäßig auch eine passende ADR-Fahrerbescheinigung mit Aufbaukurs Klasse 1. [5, 7]


 

Unterweisung und Quellen

Unterweisung nach ADR Kapitel 1 Punkt 3

Auch bei Beförderung nach der 1000-Punkte-Regel müssen die beteiligten Personen für ihre Aufgaben unterwiesen sein. Das betrifft etwa Fahrpersonal ohne ADR-Bescheinigung, Verpacker, Verlader und verantwortliche Beschäftigte. Für Fahrer ist zusätzlich ADR 8.2.3 maßgeblich. Ein Kundenmerkblatt allein ersetzt diese Unterweisung nicht. [5, 7, 8]

Die Unterweisung umfasst allgemeine Gefahrgutvorschriften, die konkreten Aufgaben und Sicherheitsmaßnahmen. Bei Feuerwerk gehören dazu insbesondere Einstufung und NEM, Freistellungen und Punkteberechnung, Verpackung und Kennzeichnung, Ladungssicherung, erforderliche Unterlagen und Ausrüstung sowie das Verhalten bei Unfällen. [7, 8]

Sie muss vor selbstständiger Übernahme der betreffenden Aufgaben erfolgen. Bis dahin dürfen noch nicht unterwiesene Beschäftigte solche Aufgaben nur unter unmittelbarer Aufsicht einer unterwiesenen Person ausführen. Die Unterweisung ist regelmäßig und bei relevanten Änderungen aufzufrischen. [3, 7, 8]

Die Durchführung ist zu dokumentieren. Zweckmäßig sind Datum, Inhalte, Tätigkeit, Namen der unterwiesenen und unterweisenden Personen sowie ein Nachweis der Teilnahme. Aufzeichnungen über die Unterweisung von Arbeitnehmern sind in Deutschland nach § 27 Abs. 5 Nr. 2 GGVSEB fünf Jahre ab Erstellung aufzubewahren. [8]

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 03.10.2026, ADR 2025. Die Freistellungen gelten nur bei Einhaltung ihrer Voraussetzungen. Erwerb und Verwendung sind gesondert zu prüfen.

[1] BAM – FAQs für ein sicheres Silvester – Kennzeichnung, Transport und P1.

[2] GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 a – Deutsche Grenzen der Privatpersonenfreistellung.

[3] ADR 2025 – deutschsprachige konsolidierte Ausgabe – 1.1.3.1 a, 1.1.3.6, 1.3, 1.10, 5.4.1, 8.1.4, 8.2.3.

[4] IHK Niederbayern – Gefahrguttabelle ADR 2025 – UN 0333 bis UN 0337, insbesondere Spalte 15.

[5] KomNet NRW – Dialog 3060 – Feuerwerkstransport ohne ADR-Schein; Stand 22.09.2026.

[6] IHK Frankfurt – Feuerlöscher für Gefahrgutfahrzeuge – Anforderungen nach ADR 8.1.4.

[7] BG Verkehr – Unterweisung und ADR-Freistellungen – Pflichten bei Kleinmengentransporten.Ergänzend: ADR und Freistellungen

[8] GGVSEB § 27 Abs. 5 und ADR Kapitel 1.3 – Unterweisung und fünfjährige Aufbewahrung.